Unternehmensberatung für betriebliche Altersversorgung - Gesellschaft zur Verwaltung von Unterstützungskassen

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versicherungsmathematische Gutachten

12/2008 - Altersvorsorge der Gesellschafter/Geschäftsführer

neue Altersgrenzen für Pensionszusagen

Die Einkommensteueränderungs-Richtlinien 2008 wurden vom Bundesrat akzeptiert, wodurch für die Berechnung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer künftig ein gestaffeltes Pensionsalter gilt.

Bislang wurde bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer strikt auf das 65. Lebensjahr abgestellt. Mit der Neufassung des Abs. 8 der Richtlinie zu § 6a EStG gilt seit Dezember 2008 eine geburtenabhängige Staffelung:

  • bis Jahrgang 1952 gilt das Pensionsalter 65

  • für Jahrgänge von 1953 bis 1961 gilt als Pensionsalter das 66. Lebensjahr

  • ab Jahrgang 1962 gilt als Pensionsalter das 67. Lebensjahr.

Für Schwerbehinderte gilt

  • bis Jahrgang 1952 gilt das Pensionsalter 60

  • für Jahrgänge von 1953 bis 1961 gilt als Pensionsalter das 61. Lebensjahr

  • ab Jahrgang 1962 gilt als Pensionsalter das 62. Lebensjahr.

Aufgrund der Änderungen wird es für die betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Absenkung der Pensionsrückstellungen kommen.